Grabungsgenehmigung nach §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) RLP

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cchristoph
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Grabungsgenehmigung nach §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG) RLP

Beitrag von cchristoph » 11.06.2015 10:11

Hallo zusammen,

ich bin neulich auf die Internetpräsenz von DIGS gestoßen und hoffe ,dass ich hier einige nützliche Hinweise bekommen könnte.
Ich habe bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine Anfrage bezüglich einer Grabungsgenehmigung nach §21 Denkmalschutzgesetz gemacht.

Die Antwort auf meine Anfrage war negativ aber klar , sachlich und umfangreich begründet .
Es ist mir schon klar ,dass die Grabungsgenehmigungen nicht an jeden beliebigen Leien vergeben werden sollten
deshalb wäre ich auch bereit meine Kenntnisse durch weiterführende Schulungsmaßnahmen zu erweitern um
einen ehrenamtlichen Beitrag bei der Erforschung meiner Heimat leisten zu können.

Vielleicht kennt hier jemand einige Heimatvorscher / Sondengänger in Rheinland Pfalz ( Eifel- Zell / Koblenz )
die mich bei meiner Antragstellung mit Rat und Tat unterstützen könnten ?



Anbei ein Schreiben von der unteren Denkmalschutzbehörde .

Vielen Dank im Voraus !

Viele Grüße,
Christoph

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Sehr geehrter Herr XXX ,



Ihre Anfrage bezieht sich auf §21 Denkmalschutzgesetz (DSchG).

In Absprache mit der Generaldirektion kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz –Direktion Landesarchäologie-

erteilen wir grundsätzlich keine Nachforschungs- oder Grabungsgenehmigungen.



Begründung:

Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass das Suchen und Bergen von Funden nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Gegenständen aus Fundschichten ohne Fachkenntnis führt immer zur Zerstörung von historisch aussagekräftigen Befunden und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen.



Für die Führung einer Metallsonde bedarf es einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden. Zudem sollte immer der längerfristige Schutz archäologischer Denkmäler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen. Hierzu gehören auch die Überreste der Weltkriege.

Bei in begründeten Einzelfällen seitens der Landesarchäologie erforderlichen Grabungen wird die gesamte Grabung wissenschaftlich dokumentiert. Nur auf diese Weise kann der Zusammenhang von Funden und Grabungsbefund auch für spätere Generationen nachvollziehbar dargestellt werden. Die Entnahme von Einzelfunden zerstört grundsätzlich den Zusammenhang. Die Prospektion mit Metalldetektoren wird systematisch von den Bediensteten der Landesarchäologie betrieben, also geschultem Fachpersonal mit der entsprechenden Berufsausbildung.



Auch kommen bei der Geländeprospektion vorab zerstörungsfreie Methoden wie Geomagnetik, Erdradar und Luftbilder zur Anwendung. Diese Verfahren garantieren den Verbleib von Fundstücken am Ort. Moderne archäologische Forschung begrenzt sich nicht auf den Einsatz von Metalldetektoren und zielt auch nicht auf die Suche nach Einzelbefunden.



Des Weiteren sind bei der Entnahme von Funden weiterhin auch Eigentumsrechtliche Fragen zu beachten, da Gegenstände nicht ohne weiteres von fremden Grund und Boden entfernt werden dürfen. Zudem gilt in Rheinland-Pfalz das Schatzregal. (§20 Denkmalschutzgesetz)



Aus o.g. Gründen kann generell keine Nachforschungsgenehmigung oder Grabungsgenehmigung erteilt werden.



Mit freundlichen Grüssen

Im Auftrag

XXX

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