Denkmalschutzgesetz Berlin

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Loenne
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Denkmalschutzgesetz Berlin

Beitrag von Loenne » 21.02.2006 10:40

Denkmalschutzgesetz Berlin ( DSchG Bln )

Erster Abschnitt
Aufgaben, Gegenstand und Organisation
des Denkmalschutzes

§1 Aufgaben
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und den Denkmalgedanken und das Wissen über Denkmale zu verbreiten.

(2) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind in die städtebauliche
Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei öffentlichen
Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

§2 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Denkmalbereiche,
Gartendenkmale sowie Bodendenkmale.

(2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Baudenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Ein Denkmalbereich ist eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensemble,
Gesamtanlage) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Siedlungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist.

(4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem
Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(5) Ein Bodendenkmal ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die sich im Boden oder in Gewässern befindet oder befunden hat und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt.


§3 Bodendenkmale
(1) Wer ein Bodendenkmal entdeckt, hat die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen
und die Entdeckung unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind der Entdecker und der Verfügungsberechtigte; wird das
Bodendenkmal bei der Durchführung eines Bauvorhabens entdeckt, so ist auch der Bauleiter zur Anzeige verpflichtet. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu belassen. Die oberste
Denkmalschutzbehörde kann diese Frist angemessen verlängern, wenn die sachgerechte
Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist das Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, soll die Frist von vier Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird. Die zuständige Denkmalbehörde ist unbeschadet des Eigentumsrechts berechtigt, den Bodenfund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Bodendenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen, grundsätzlich jedoch nicht länger als sechs Monate vom Eingang der Anzeige an gerechnet.

(2) Bewegliche Bodendenkmale, deren Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes Berlin.

(3) Das Graben nach Bodendenkmalen bedarf unbeschadet sonstiger Erlaubnisse der
Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
nicht Gewähr dafür gegeben ist, dass die Durchführung der Grabung dem Schutze und der
Pflege der Bodendenkmale gerecht wird.

(4) Abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmale vorhanden sind oder vermutet werden,
kann die zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale zu Tage fördern oder gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde. §13 gilt entsprechend. Eine bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt ohne Genehmigung zulässig, sofern sie bodendenkmalverträglich ist.

§4 Denkmalliste
(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen.
Bewegliche Bodendenkmale im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und
Sammlungen sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen.

(2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in den Denkmallisten werden von Amts wegen oder auf Anregung des Verfügungsberechtigten gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist. Die Verfügungsberechtigten werden umgehend von der Eintragung sowie der Löschung unterrichtet.

(3) Die Denkmallisten werden ortsüblich bekannt gemacht. Die Einsicht in die Denkmallisten ist jedermann gestattet.


§5 Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist eine der zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde.

(2) Der Denkmalfachbehörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und nach Maßgabe weiterer einschlägiger
Bestimmungen,
2. systematische Erfassung von Denkmalen (Inventarisierung) und Erstellen einer
Denkmaltopographie sowie deren Veröffentlichung,
3. nachrichtliche Aufnahme von Denkmalen in ein Verzeichnis (Denkmalliste) und dessen
Führung,
4. wissenschaftliche Untersuchungen der Denkmale und Unterhaltung denkmalfachlicher
Sammlungen als Beitrag zur Landesgeschichte,
5. Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Denkmalen bei Pflege,
Unterhaltung und Wiederherstellung,
6. Hinwirken auf die Berücksichtigung von Denkmalen bei der städtebaulichen Entwicklung,
7. Herausgabe von Rundschreiben zur Pflege von Denkmalen,
8. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten der
Denkmalpflege,
9. Vergabe von Denkmalpflegezuschüssen,
10. Veröffentlichung und Verbreitung von denkmalfachlichen Erkenntnissen,
11. Vertretung öffentlicher Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
12. Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz, soweit Aufgaben der
Hauptverwaltung,
13. Entscheidung über die Zustimmung nach § 6 Abs. 1 Satz 1.

§6 Denkmalschutzbehörden
(1) Den Denkmalschutzbehörden als Sonderordnungsbehörden obliegt der Schutz der
Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1.

(2) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Senatsverwaltung.


(3) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Bezirksämter; sie sind für alle
Ordnungsaufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg obliegen in bezug auf denkmalgeschütztes Stiftungsvermögen die Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde nach Absatz 3. Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit der
Denkmalfachbehörde. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn nicht innerhalb von drei
Monaten eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Kommt kein Einvernehmen
zustande, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Denkmalschutzbehörden vorläufig ohne Einvernehmen mit der Fachbehörde zum Schutze der Denkmale entscheiden. In diesen Fällen ist eine einvernehmliche Entscheidung mit der Fachbehörde unverzüglich nachzuholen. Satz 3 gilt entsprechend.


§7 Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat berät das zuständige Mitglied des Senats. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.

(2) In den Landesdenkmalrat werden auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds des Senats
vom Senat für die Dauer von vier Jahren zwölf Mitglieder berufen. Der Landesdenkmalrat
soll sich aus Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, der Geschichte und der
Architektur sowie paritätisch aus sach-berührten Bürgern und Institutionen Berlins
zusammensetzen.

(3) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen
nicht gebunden.

(4) Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesdenkmalrates, die vom Senat erlassen wird.


Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schutzvorschriften

§8 Erhaltung von Denkmalen
(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren
instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Verfügungsberechtigte kann durch die zuständige Denkmalbehörde verpflichtet
werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommt der
Verfügungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach und droht
hierdurch eine unmittelbare Gefahr für den Bestand eines Denkmals, kann die zuständige
Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Der Verfügungsberechtigte kann im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden. Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(3) Für Denkmale kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch den
Verfügungsberechtigten von der zuständigen Denkmalbehörde angeordnet werden, sofern
dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmale sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmale erforderlich ist. Denkmale sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.

§9 Nutzung von Denkmalen
Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.

§10 Schutz der unmittelbaren Umgebung
(1) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, darf durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, innerhalb dessen sich die
bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das
Denkmal prägend auswirkt.


Dritter Abschnitt
Maßnahmen des Denkmalschutzes; öffentliche Förderung;
Verfahrensvorschriften

§11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde
1. in seinem Erscheinungsbild verändert,
2. ganz oder teilweise beseitigt,
3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
4. instand gesetzt, wiederhergestellt oder in seiner Nutzung verändert werden.
Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

(2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von
Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn sich dies auf den Zustand
oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der .Bedingung verbunden werden, dass bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.

(4) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren. Die
Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder
dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.

(5) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange
mobilitätsbehinderter Personen.

§ 12 Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung
nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. Dem Antragsteller wird innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Genehmigungsantrages bestätigt. Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.

(2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden
Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.
Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens
eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt, schließt die
Baugenehmigung oder bauordnungs-rechtliche Zustimmung die denkmalrechtliche
Genehmigung ein. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen
Denkmalbehörde. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die
Denkmalschutzbehörde dann, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen
sind. Diese Regelung gilt entsprechend für Entscheidungen, die die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betreffen (§ 10 Abs. 1).

§13 Wiederherstellung; Stillegung
(1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert
gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so kann die zuständige Denkmalbehörde anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die Denkmalbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

(2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Denkmalbehörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige
Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle
vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen
Gewahrsam bringen. Die vorläufige Einstellung gilt für höchstens einen Monat.

§14 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Denkmalbehörden oder ihren Beauftragten auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Notare, andere Personen und Stellen haben Urkunden, die sich auf ein Denkmal beziehen, den Denkmalbehörden
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben zu ermöglichen, dass die Beauftragten der Denkmalbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz auf Verlangen Grundstücke, Gebäude und Räume zu angemessener Tageszeit betreten können. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die zuständigen Denkmalbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, Bodendenkmale zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

(4) Der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal ist unverzüglich der unteren
Denkmalschutzbehörde von dem Veräußerer und im Falle der Erbfolge von dem Erben
anzuzeigen.


§15 Öffentliche Förderung
(1) Für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Bau-Garten und Bodendenkmalen sowie sonstigen Anlagen von denkmal-pflegerischem Interesse können im Rahmen der im Haushaltsplan von Berlin bereitgestellten Mittel Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden.

(2) Die Gewährung eines Darlehens oder eines Zuschusses kann mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden. Auflagen und Bedingungen, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild der Anlagen beziehen, sind auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde als Baulasten in das Baulastenverzeichnis nach der Bauordnung für Berlin einzutragen. Das Nähere regelt die zuständige Senatsverwaltung durch Förderrichtlinien.

Vierter Abschnitt
Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Vorkaufsrecht

§16 Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkung
(1) Soweit durch die Anordnung von Maßnahmen nach §8 und §9 besondere Aufwendungen erforderlich werden, die in der Eigenschaft des Denkmals begründet sind und über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgehen, kann der Verfügungsberechtigte für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung
insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die besonderen Aufwendungen durch mangelnde Instandhaltung selbst zu verantworten hat.

(2) Wird durch die Versagung einer nach § 11 Abs. 1 oder 2 erforderlichen Genehmigung
oder durch sonstige behördliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes eine bisher
rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung eines Denkmals oder seiner unmittelbaren
Umgebung wirtschaftlich unzumutbar erschwert, so kann ebenfalls ein angemessener
Ausgleich in Geld verlangt werden.

(3) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß. Öffentliche Fördermaßnahmen und staatliche Begünstigungen sind auf den Ausgleich anzurechnen.

(4) Würde der Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 mehr als 50 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks oder des Verfügungsrechts betragen, so kann das Land Berlin die Übertragung des Eigentums oder sonstigen Verfügungsrechts verlangen. Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Land Berlin die Enteignung zu seinen Gunsten verlangen.

§17 Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand, die Eigenart oder das Erscheinungsbild eines
Denkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung
zugunsten des Landes Berlin zulässig.

(2) Der Eigentümer von Zubehör und Ausstattung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, der nicht zugleich Verfügungsberechtigter des Bau- oder Gartendenkmals ist, kann zur Aufrechterhaltung der Einheit von Denkmalwert verpflichtet werden, die Zubehör- und Ausstattungsstücke auch nach Beendigung seines Nutzungsrechts in dem Bau- oder Gartendenkmal zu belassen. Soweit ihm hierdurch wirtschaftlich nicht zumutbare Nachteile entstehen, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Eine Enteignung zugunsten des Verfügungsberechtigten des Bau- oder Gartendenkmals ist zulässig, wenn die Einheit von Denkmalwert auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(3) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die
Vorschriften des Berliner Enteignungsgesetzes vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 737), geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), soweit in diesem
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

§18 Vorkaufsrecht
(1) Dem Land Berlin steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich
Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfeste Bodendenkmale befinden, ein Vorkaufsrecht
zu. Es darf im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde nur ausgeübt werden, wenn
dadurch die dauernde Erhaltung des Baudenkmals, Gartendenkmals oder ortsfesten
Bodendenkmals gesichert werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 24 bis
28 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl.I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486) geändert worden ist, über das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde sinngemäß Anwendung.

(2) Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Es kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts nur ausüben, wenn die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale, Gartendenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Land Berlin kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihm die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.


Fünfter Abschnitt
Bußgeldvorschriften

§19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nach Entdeckung eines Bodendenkmals die Arbeiten an der
Fundstelle nicht sofort einstellt oder die Entdeckung der zuständigen Behörde nicht
unverzüglich anzeigt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Fund oder die Fundstelle bis zum Ablauf von vier
Werktagen nach Abgabe der Anzeige nicht in unverändertem Zustand belässt, sofern die
oberste Denkmalschutzbehörde der Fortsetzung der Arbeit nicht zugestimmt hat,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 ohne Einwilligung der zuständigen Denkmalbehörde nach
Bodendenkmalen gräbt,
4. entgegen § 8 Abs. 2 einer von der zuständigen Denkmalbehörde zur Erhaltung des
Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder deren Durchführung
nicht duldet,
5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt,
6. ohne die nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine dort
genannte Handlung vornimmt oder eine gemäß § 11 Abs. 3 mit der Genehmigung verbundene Auflage oder Bedingung nicht erfüllt,
7. einer zur Wiederherstellung eines Denkmals von der zuständigen Denkmalbehörde
erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet,
8. entgegen § 14 Abs. 1 der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht vollständig oder nicht
richtig nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 einem Beauftragten einer Denkmalbehörde das Betreten eines Grundstücks oder Besichtigen eines Denkmals nicht gestattet,
9. entgegen § 14 Abs. 4 den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark
geahndet werden.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§20 Verwaltungsvorschriften
Die zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


§21 Religionsgemeinschaften
(1) Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Denkmalbehörde über Denkmale, die
unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, sind im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Religionsgemeinschaften und unter
Berücksichtigung der von diesen festgestellten gottesdienstlichen Belange zu treffen.

(2) § 16 Abs. 4 und §17 finden auf Denkmale, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken
dienen, keine Anwendung.

§22 Überleitungsvorschrift
Die in dem Baudenkmalbuch und in dem Bodendenkmalbuch bislang eingetragenen
Denkmale sowie die als in das Baudenkmalbuch eingetragen geltenden Denkmale gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als in die Denkmalliste nachrichtlich eingetragen. Bestandsund rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber den Verfügungsberechtigten und Dritten fort.


§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2)

(3) Die nach § 17 des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 22. Dezember 1977 (GVBl. S.
2540) erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

Gesperrt