Denkmalschutzgesetz Thüringen

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Loenne
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Denkmalschutzgesetz Thüringen

Beitrag von Loenne » 21.02.2006 13:28

Thüringer Denkmalschutzgesetz ( ThDSchG )



Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgabe der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes

(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, daß sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlichrechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen.

§ 2 Kulturdenkmale

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtbelten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).

(2) Denkmalensembles können sein:
bauliche Gesamtanlagen (Absatz 3),
kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 4),
kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 5),
historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 6),
historische Produktionsstätten und -anlagen.
Nichterforderlich ist, daß jeder einzelneTeil des Denkmalensembles ein Kulturdenkmal darstellt.

(3) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen und historische Ortskerne einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen.

(4) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine charakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist.

(5) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Orts- und Siedlungsformen, Straßenführungen, Parzellenstrukturen und Festungsanlagen.

(6) Historische Park- und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaftsformen und der von ihr getragenen Kultur Zeugnis geben. Dazu zählen auch Tier- und botanische Gärten, soweit sie eine eigene historische und architektonische Gesamtgestaltung besitzen.

(7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen und pflanzlichen Lebens (paleontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

§ 3 Denkmalpflegepläne

(1) Im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden sollen die Gemeinden für Denkmalensembles nach § 2 Abs. 3 bis 5 Denkmalpflegepläne als Satzung aufstellen.

(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellung und die Festsetzung für die Bauleitplanung wieder. Er enthält:
die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,
die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmalensembles und der Bodendenkmale in Schrift und Plan,
die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmalensembles und Bodendenkmale jeweils zu verwirklichen ist.


§ 4 Denkmalbuch

(1) Unbewegliche Kulturdenkmale werden nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalbuch) aufgenommen; Bodendenkmale werden im Denkmalbuch registriert, wenn sie oberirdisch sichtbar oder von besonderer Bedeutung sind. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmale und der Bodendenkmale ist nicht davon abhängig, daß sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.

(2) Bewegliche Kulturdenkmale sind in das Denkmalbuch einzutragen, wenn es sich bei ihnen um Zubehör eines Baudenkmals handelt, das mit der Hauptsache aus künstlerischen, geschichtlichen und sonstigen Gründen eine Einheit bildet, oder
um Gegenstände der bildenden Kunst handelt, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Von der Eintragung beweglicher Kulturdenkmale sind Gegenstände ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden.

§ 5 Eintragungsverfahren

(1) Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde von Amts wegen geführt. Der Eigentümer, die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde sowie ein der Denkmalpflege verpflichteter Verband oder Verein können die Eintragung anregen. Vor der Eintragung sind die Eigentümer zu hören; über die erfolgte Eintragung erhalten sie eine Benachrichtigung. Bei der Ermittlung der Eigentümer leisten die Gemeinden Amtshilfe. Die Gemeinden sollen vor Eintragung in das Denkmalbuch gehört werden. Eintragungen sind zu löschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Die Unterrichtung erfolgt bei Denkmalensembles (§ 2 Abs. 2) durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Thüringen sowie durch ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Die Unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht in das Denkmalbuch und seine Auszüge ist hinsichtlich der unbeweglichen Kulturdenkmale jedem gestattet. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen Kulturdenkmalen ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt.

(4) Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmale sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Leistungen der Kataster- und Landesvermessung im Zusammenhang mit der Erfassung der Kulturdenkmale, der Führung des Denkmalbuches sowie des Nachweises im Liegenschaftskataster sind frei von Gebühren und Auslagen.

§ 6 Vorläufige Denkmalausweisung

Ein Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in das Denkmalbuch zu rechnen ist, soll - sofern es nicht sofort ins Denkmalbuch eingetragen wird - in eine vorläufige Denkmalliste eingetragen werden. Die Eintragung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten die Eintragung in das Denkmalbuch erfolgt. Bis zum 1. Januar 1997 gilt diese Vorschrift mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten entfällt.

Erhaltung von Kulturdenkmalen

§ 7 Erhaltungspflicht

(1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

(2) Das Land, die Kreise sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse in angemessenem Umfang bei.
(Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über vorläufige Richtlinien für die Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege vom 18. Dezember 1992 (ABI. 1993, S. 8))

(3) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

(4) Wird in ein Kulturdenkmal eingegriffen, so hat der Verursacher des Eingriffs alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals anfallen.

§ 8 Anzeigepflichten

(1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und ihren Denkmalwert und ihre Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

(2) Wird ein bewegliches eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Bewerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der zuständigen Denkmalfachbehörde über die Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige für unbewegliche Kulturdenkmale nach § 30 bleibt unberührt.

(3) Bauarchäologische Zufallsfunde und Münzfunde sind ebenfalls anzeigepflichtig. § 16 gilt entsprechend.

§ 9 Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmale zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(Satorius I Nr. 1)

§ 10 Zugang zu Kulturdenkmalen

Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll mit dem Eigentümer solcher Denkmale Vereinbarungen über den Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

§ 11 Durchsetzung der Erhaltung

(1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden verpflichtetwerden, erforderliche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige werden im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen.

Schutz von Kulturdenkmalen

§ 12 Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

(1) Die Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zum Schutz von Kulturdenkmalen zu treffen, welche das "Thüringer Denkmalschutzgesetz" zur Erhaltung, Bergung und Bewahrung vorschreibt. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen.

(2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann diese unter Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

(3) Durch die Erteilung von Erlaubnissen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein; sie bedürfen insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.

§ 13 Erlaubnis

(1) Einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde bedarf,
wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
umgestalten, instandsetzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern oder
mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,
wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,
wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, daß sich dort Kulturdenkmale befinden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann die Erlaubnis darüber hinaus nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung das Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation der zuständigen Denkmalfachbehörde zu erstatten.

§ 14 Erlaubnisverfahren

(1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, daß der Antrag durch denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.

(2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.

(3) Die Unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat die untere Denkmalschutzbehörde die Vermittlung durch die obere Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Kommt eine Einigung dort nicht zustande, ist die Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen. Die oberste Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der zuständigen Denkmalfachbehörde. Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des Vorhabens im Einzelfall die Herstellung des Einvernehmens verlangen. Entsprechendes gilt im Falle des § 12 Abs. 3.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 15 Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen

Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen.

Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale

§ 16 Zufallsfunde

(1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der zuständigen Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

(2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

(3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zuläßt.

(4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

§ 17 Schatzregal

Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

§ 18 Nachforschungen

Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Archäologische Denkmalpflege. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. §16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 19 Archäologische Schutzgebiete

(1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Archäologischen Schutzgebieten erklären, wenn dies erforderlich ist, damit die in ihnen enthaltenen Bodendenkmale dauerhaft vor Zerstörung bewahrt oder
bis zu einer wissenschaftlichen Untersuchung
vor Eingriffen in den Boden gesichert werden. Die Ausweisung des Archäologischen Schutzgebietes ist nur zulässig, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß es Bodendenkmale von erheblicher Bedeutung birgt.

(2) In Archäologischen Schutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Erlaubnis der oberen Denkmalschutzbehörde.

§ 20 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmale von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

(2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

§ 21 Ablieferung

(1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verlorengeht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat; der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

Denkmalbehörden

§ 22 Denkmalschutzbebörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den Landkreisen der Landrat. Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und mit besonders hohem und wertvollem Denkmalbestand kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verleihen, wenn eine qualifizierte personelle Ausstattung langfristig gewährleistet ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung.

(4) Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörden vom Landrat oder Oberbürgermeister ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter (§ 26) sind von Amts wegen Mitglieder des Beirats.

§ 23 Zuständigkeiten

(1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. § 7 Abs. 2, §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale im Eigentum des Landes Thüringen keine Anwendung. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalfachbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 24 Denkmalfachbehörden

(1) Denkmalfachbehörden sind: das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Kunstdenkmalpflege) mit Sitz in Erfurt,
das Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege mit Sitz in Weimar.

(2) Die Denkmalfachbehörden sind der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie haben zur Erfüllung der in §1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:
Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörden vorgesehen ist;
Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege);
systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation);
Führung des Denkmalbuches;
wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte;
Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung;
Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht;
Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern;
Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen;
Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2.

(3) Das Thüringische Landesamt für Archäologische Denkmalpflege ist zuständige Denkmalfachbehörde für alle Bereiche der Bodendenkmalpflege einschließlich der Paläontologie. Es ist gleichzeitig Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

§ 25 Denkmalrat

(1) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bildet zu seiner Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befaßten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Die im Landtag vertretenen Fraktionen entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.

(4) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die der Minister für Wissenschaft und Kunst erläßt.
(Satzung des Thüringer Landesdenkmalrates vom 27. Oktober 1993 (StAnz. S. 2297))

§ 26 Ehrenamtliche Mitarbeiter

(1) Die Denkmalfachbehörden können ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Archäologische Denkmalpflege bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch den Denkmalfachbehörden unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörden und Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

(3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.

Enteignung, Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten


§ 27 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit: ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,
ein Bodendenkmal (§ 2 Abs. 7) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann. in einem archäologischen Schutzgebiet (§ 19) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung.

§ 28 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Belastung für den Privateigentümer oder sonst dinglich Berechtigten dar, die über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgeht und daher unzumutbar ist, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Führen Maßnahmen dazu, daß der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er statt dessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsberechtigt und zur Entschädigung verpflichtet ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

§ 29 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen §13, §18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 Satz 1 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt; entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet; entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; entgegen §16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;
entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt; den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;
einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und Nr. 1 mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen gegen §13 Abs. 1 Nr. 1 a, können mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Deutsche Mark geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1a mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 22 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 30 Vorkaufsrecht

(1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Kulturdenkmale befinden, die im Denkmalbuch eingetragen sind, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch die dauernde Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde ihr zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Ubereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

(4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des auf oder in dem Grundstück liegenden Kulturdenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Belange gesichert erscheint. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die notariell beglaubigte Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

§ 31 Steuerbescheinigungen

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden nach Maßgabe der einschlägigen Steuergesetze und nur nach vorheriger Abstimmung der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde ausgestellt.

§ 32 Religionsgemeinschaften

Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden über Kulturdenkmale, die unmittelbaren religiösen Zwecken der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften dienen, sind im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften und unter Beachtung der von diesen festgestellten religiösen Belange zu treffen.

§ 33 Aufhebung von Vorschriften

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Aufgehoben wird insbesondere das "Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik" -Denkmalpflegegesetz vom 19. Juni 1975 (GBI. I Nr. 26 S. 458) in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 1980 (GBI. I Nr. 20 S. 191 ) mit der Maßgabe, daß die Kulturdenkmale der Zentralen Denkmalliste, der Bezirks- und Kreislisten, die auf der Grundlage des Denkmalpflegegesetzes der ehemaligen DDR erstellt und veröffentlicht worden sind, als geschützte Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes weitergelten. Gleiches gilt für die unter Denkmalverdacht gestellten Denkmale. Aufgehoben wird ferner die "Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer" vom 28. Mai 1954 (GBI. der DDR Nr. 54 S. 547 f.).

§ 34 Ausführungsvorschriften

Der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden. Er erläßt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Ausführungsvorschriften soll der Minister für Wissenschaft und Kunst mit dem Denkmalrat beraten.

§ 35 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Verkündet am 10.1.1992)

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