Verwaltungsvorschrift (VwV Vollzug DSchG)

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Pfälzer/Jürgen Hahn
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Verwaltungsvorschrift (VwV Vollzug DSchG)

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 02.03.2008 23:18

Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums
für das Verfahren
zum Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
für Baden-Württemberg
(VwV Vollzug DSchG)
Vom 11. März 2005 - Az.: 6-2550.0-1/6
Zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz
- DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestimmt:

1. Aufgaben des Landesamtes für Denkmalpflege (§ 3 Abs. 2 Satz 3 DSchG)
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Vor-Ort-Präsidium unterstützt die Denkmalschutzbehörden in allen landesweiten Angelegenheiten der fachlichen Denkmalpflege.
Diese Aufgaben werden in der Abteilung 11 des Regierungspräsidiums
Stuttgart zusammengefasst, die die Bezeichnung „Landesamt für Denkmalpflege“ führt (Bekanntmachung des Innenministeriums über die Organisation der Regierungspräsidien vom 27. August 2004, GABl. S. 682).
§ 3 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Beschreibung der Aufgaben des Landesamtes für
Denkmalpflege. Danach hat es insbesondere die Aufgabe,
- Leitlinien konservatorischen Handelns vorzubereiten und an deren Umsetzung mitzuwirken (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Hierzu gehört auch die Erarbeitung und Darstellung fachlicher Grundlagen für die Denkmalpflege unter Mitwirkung der höheren Denkmalschutzbehörden (Referate Denkmalpflege in den Regierungspräsidien).

- die fachliche Denkmalpflege im Rahmen der Leitlinien zu koordinieren, auf die Einhaltung der Ziele eines landeseinheitlichen Vollzugs hinzuwirken und die Denkmalschutzbehörden zu beraten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Hierzu finden regelmäßige Dienstbesprechungen zwischen der obersten Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege und den höheren Denkmalschutzbehörden sowie dem Landesamt für Denkmalpflege und den Referaten Denkmalpflege statt.

- die Aufstellung des Denkmalförderprogramms unter Beteiligung der
höheren Denkmalschutzbehörden vorzubereiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3). Die Aufstellung des Denkmalförderprogramms erfolgt im Bereich der Zuwendungen durch die oberste Denkmalschutzbehörde nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.
Bei Projekten mit nationaler oder internationaler Denkmalförderung, die nicht eine überwiegend regionale Zielsetzung verfolgen, sowie bei Projekten in der überwiegenden Finanzierungsverantwortung Dritter (Drittmittelprojekte) erfolgen Koordinierung, Steuerung und abschließende Stellungnahme gegenüber den Förderungsträgern durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit den Referaten Denkmalpflege.

- landeseinheitliche Kriterien zur Erfassung und Bewertung von Kulturdenkmalen sowie von Gesamtanlagen zu erarbeiten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4). Um eine einheitliche Auslegung des Denkmalbegriffs zu gewährleisten, ist eine Abstimmung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Diese erfolgt in regelmäßigen Dienstbesprechungen zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege und
den Referaten Denkmalpflege.

Die Referate Denkmalpflege erarbeiten für die unteren Denkmalschutzbehörden die Denkmallisten nach fachlichen Kriterien, schreiben sie fort und erstellen Denkmaltopografien sowie archäologische Stadtkataster. Die Koordination und die Redaktion der Denkmaltopografien und der archäologischen Stadtkataster erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege. Die Auswahl der zu bearbeitenden
Bereiche erfolgt unter Mitwirkung der Referate Denkmalpflege.

Das Landesamt für Denkmalpflege berät die Referate Denkmalpflege in Fällen, für deren Bewertung bei ihm besonderer Sachverstand vorhanden ist. Das Landesamt für Denkmalpflege führt zusammen mit den Referaten Denkmalpflege eine landesweite Denkmaldatenbank (ADAB) sowie das Verzeichnis der national wertvollen Kulturdenkmale sowie der Kulturdenkmale, die nach der Haager Konvention geschützt sind.
Bei Kulturdenkmalen von landesweiter oder nationaler Bedeutung sowie Welterbestätten erfolgt die Erforschung und Dokumentation durch das Landesamt für Denkmalpflege unter Beteiligung der Referate Denkmalpflege.

- in Abstimmung mit der höheren Denkmalschutzbehörde Dritte, insbesondere die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen in Fällen von besonderer Bedeutung oder in Fällen, für deren Bewertung bei ihm besonderer Sachverstand vorhanden ist, fachlich zu beraten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5).

- Schwerpunktgrabungen in Abstimmung mit den Referaten Denkmalpflege durchzuführen, deren Auswertung vorzunehmen und Genehmigungen nach § 21DSchG im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde zu erteilen (§ 3Abs. 2 Satz 3 Nr. 6).

Schwerpunktgrabungen sind:
a) Ausgrabungen, deren Durchführung außerhalb denkmalschutzrechtlicher oder anderer Verfahren wegen Gefährdung und Zerstörung erforderlich werden mit Ausnahme von Rettungsgrabungen, die die Referate Denkmalpflege mit eigenen Mitteln durchführen können, oder
b) Ausgrabungen, die durch denkmalschutzrechtliche oder andere Verfahren erforderlich werden und deren vorhersehbare Gesamtkosten über 150.000 € pro Jahr liegen oder
c) Ausgrabungen, deren Durchführung besondere fachliche Spezialkenntnisse erfordern (z. B. Altsteinzeitarchäologie, Feuchtboden- und Unterwasserarchäologie),
oder
d) Ausgrabungen bei Projekten, die die Grenzen der einzelnen Regierungsbezirke überschreiten.

Schwerpunktgrabungen können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege von den Referaten Denkmalpflege übernommen werden. Grabungen, die nicht Schwerpunktgrabungen sind, werden von den Referaten Denkmalpflege durchgeführt. Bei Maßnahmen, die zu Schwerpunktgrabungen führen können, ist das Landesamt für Denkmalpflege frühzeitig zu beteiligen.
- die fachliche Denkmalpflege innerhalb der Landesverwaltung und außen zu vertreten.
- die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit vorzubereiten und in
Abstimmung mit der obersten Denkmalschutzbehörde durchzuführen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7). Die zentrale denkmalfachliche Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Durchführung von Fachtagungen, die Koordination und Herausgabe fachlicher Publikationen zu Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung unter Beteiligung der Referate Denkmalpflege. Das Landesamt für Denkmalpflege gibt das Nachrichtenblatt in Zusammenarbeit mit den Referaten Denkmalpflege heraus.
- zentrale Fachbibliotheken, Dokumentationen, Fachdatenbanken sowie
sonstige zentrale Dienste zu unterhalten (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr.8.). Über deren Inanspruchnahme entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege in Abstimmung mit den Referaten Denkmalpflege. Aufträge an Dritte, deren Betreuung besonderes fachliches Wissen des Landesamtes für Denkmalpflege erfordert, werden nach Anforderung durch die jeweils zuständigen Referate Denkmalpflege und in Abstimmung mit diesen durch das Landesamt für Denkmalpflege vergeben.
Aufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege ist auch die Koordination der paläontologischen Schutzgebiete in Kooperation mit den staatlichen Museen für Naturkunde.
2. Denkmalschutzrechtliche Zustimmungen oder Beteiligungen (§ 7 Abs. 3
DSchG)
2.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet das Ersuchen einer Genehmigungsbehörde auf Zustimmung nach § 7 Abs. 3 innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Referat Denkmalpflege weiter. Sie setzt für dessen Äußerung nach § 3 Abs. 4 DSchG eine angemessene Frist. Die Denkmalschutzbehörden sind gehalten, den Eintritt der gesetzlichen Zustimmungsfiktion nach § 54 Abs. 3 Satz 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) durch fristgerechte Bearbeitung oder ausnahmsweise durch Fristverlängerungsantrag zu vermeiden.
2.2 Ist die Baurechtsbehörde als Genehmigungsbehörde mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde
identisch, entfällt das Zustimmungsverfahren. Für die Anhörung
des Referats Denkmalpflege durch die Baurechtsbehörde gelten dann die
Regelungen des § 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 LBO.
2.3 Die Denkmalschutzbehörden sind stets zu beteiligen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Belange des Denkmalschutzes berührt sein könnten, insbesondere wenn
a) Veränderungen an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden,
b) in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden,
c) Baumaßnahmen im Bereich einer Gesamtanlage durchgeführt werden,
d) Bodendenkmale vermutet werden.
Dies gilt neben den Fällen nach § 7 Abs. 3 auch immer dann, wenn ihr Aufgabenbereich in einem Verfahren nach anderen Vorschriften berührt wird.
2.4 Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt dem Referat Denkmalpflege eine Mehrfertigung ihrer Entscheidung.

3. Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen (§§ 8, 15 und 19 Abs. 2 DSchG)

3.1 Die untere Denkmalschutzbehörde leitet den Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung innerhalb von zehn Arbeitstagen an das Referat Denkmalpflege weiter. Sie setzt eine angemessene Äußerungsfrist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 DSchG.

3.2 Nach Eingang der Unterlagen prüft das Referat Denkmalpflege in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob diese ausreichend sind. Hält es die Unterlagen nicht für ausreichend, hat es dies unter genauer Bezeichnung der noch beizubringenden Unterlagen unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen.
Diese entscheidet, welche Unterlagen in welcher Weise und in welcher
Frist noch beizubringen sind. Verzögert sich die Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen aus Gründen, die das Referat Denkmalpflege nicht zu vertreten hat, so ist die Dauer der Verzögerung nicht auf die nach Nummer 3.1 gesetzte Frist anzurechnen.

3.3 An die Stelle des Referats Denkmalpflege tritt im Bereich des Archivwesens das Landesarchiv.

3.4 Die untere Denkmalschutzbehörde übermittelt dem Referat Denkmalpflege oder dem Landesarchiv eine Mehrfertigung ihrer Entscheidung.

3.5 Für Verfahren, die nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 DSchG in die Zuständigkeit der höheren Denkmalschutzbehörde fallen, gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 entsprechend.

4. Abweichung von der Äußerung der fachlichen Denkmalpflege (§ 3 Abs. 4 DSchG)
Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung des Referats Denkmalpflege oder des Landesarchivs abweichen, so hat sie dies unter Angabe der Gründe der höheren Denkmalschutzbehörde schriftlich mitzuteilen. Die höhere Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens der unteren Denkmalschutzbehörde, ob sie zur Sicherstellung einer landeseinheitlichen
fachlichen Denkmalpflege oder bei einer drohenden schwer wiegenden Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals von ihrem Fachaufsichtsrecht Gebrauch macht oder nicht und benachrichtigt davon die untere Denkmalschutzbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist eine Entscheidung in der Angelegenheit treffen, muss sie sich bei der höheren Denkmalschutzbehörde darüber vergewissern, dass vom Fachaufsichtsrecht nicht Gebrauch gemacht wird.

Soll vom Fachaufsichtsrecht Gebrauch gemacht werden, ist die Entscheidung der höheren Denkmalschutzbehörde abzuwarten. Dabei sind die Fristen des § 54 LBO einzuhalten.

5. Maßnahmen an Kulturdenkmalen in Fällen von besonderer Bedeutung oder in Fällen, deren Bewertung besondere fachliche Anforderungen stellt

Bei beabsichtigten Maßnahmen an Kulturdenkmalen arbeiten die Referate Denkmalpflege und das Landesamt für Denkmalpflege in Fällen von besonderer Bedeutung oder in Fällen, deren Bewertung besondere fachliche Anforderungen stellt, eng zusammen. Sie beteiligen sich in diesen Fällen gegenseitig zu einem möglichst frühen Zeitpunkt.
Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn
- die Maßnahme grundsätzliche fachliche Fragestellungen aufwirft oder der
landeseinheitliche fachliche Vollzug des Denkmalschutzgesetzes davon betroffen sein kann,
- für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme beim Landesamt für
Denkmalpflege besonderer Sachverstand vorhanden ist,
- Maßnahmen an einem Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach §§ 12 und 28 DSchG in nicht nur unerheblichem Umfang vorgesehen sind,
- Maßnahmen an Weltkulturerbestätten, an Objekten von nationaler Bedeutung oder an Objekten mit nationaler oder internationaler Denkmalförderung sowie bei Drittmittelprojekten beabsichtigt sind.

6. Verfahrensweise bei der Eintragung und Löschung von Kulturdenkmalen
von besonderer Bedeutung (§ 13 DSchG)

Vor der Eintragung oder Löschung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung (§§ 12 und 28 DSchG) ist das Landesamt für Denkmalpflege anzuhören.

7. Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege in Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren In Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist dem Landesamt für Denkmalpflege Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde zu geben.

8. Veräußerung eingetragener Kulturdenkmale (§ 16 Abs. 2 DSchG)
Die Behörde, die die Anzeige des Eigentumswechsels entgegennimmt, hat unverzüglich die höhere Denkmalschutzbehörde zu unterrichten. Die höhere Denkmalschutzbehörde unterrichtet den Erwerber eines eingetragenen Kulturdenkmals über die für das Kulturdenkmal maßgebenden denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen.
Sie prüft, ob zum Schutz des Kulturdenkmals Weiteres zu veranlassen ist
und informiert die untere Denkmalschutzbehörde darüber.

9. Vorläufiger Schutz bei Eintragung von Kulturdenkmalen (§ 17 DSchG)

Die höhere Denkmalschutzbehörde unterrichtet den Eigentümer mit der Bekanntgabe der Anordnung über die Rechtsfolgen einer Anordnung nach § 17. Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen ist auch die Gemeinde zu unterrichten.

10. Verfahren bei der Ausweisung von Gesamtanlagen (§ 19 DSchG)
Bei der Ausweisung von Gesamtanlagen ist das Landesamt für Denkmalpflege
frühzeitig durch das Referat Denkmalpflege anzuhören.

11. Nachforschungen (§ 21 DSchG)
Die Erteilung von Genehmigungen an Dritte zu Nachforschungen, insbesondere für Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, darf nur fachlich geeigneten Personen erteilt werden. Die Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde. Die untere Denkmalschutzbehörde, der Eigentümer und die Gemeinde sind vorher zu hören. Sie sind über die Entscheidung zu unterrichten.

12. Grabungsschutzgebiete (§ 22 Abs. 1 DSchG)

12.1 Die höhere Denkmalschutzbehörde schlägt der unteren Denkmalschutzbehörde den Erlass der Rechtsverordnung vor. Der Vorschlag ist zu begründen.

12.2 Vor Erlass der Rechtsverordnung soll die untere Denkmalschutzbehörde
a) die Gemeinde,
b) die Behörde, die für die Verwaltung der Grundstücke zuständig ist, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören und unter den Schutz fallen würden,
c) etwa sonst fachlich berührte amtliche Stellen
anhören und betroffene Grundstückseigentümer in geeigneter Weise informieren.

13. Zuweisung von Sachen, an denen das Land Eigentum erlangt (§§ 23, 25, 27 Abs. 3 DSchG)

Über die Zuweisung von Sachen, an denen das Land nach § 23 das Eigentum erwirbt oder die enteignet (§ 25) oder eingezogen (§ 27 Abs. 3) werden, entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege, bei Archivgut das Landesarchiv, nach Anhörung der höheren Denkmalschutzbehörde. Bewegliche Sachen sind in der Regel dem zentralen Fundarchiv des Archäologischen Landesmuseums, Archivalien einem Archiv, Bibliotheksgut einer Bibliothek zuzuweisen. Vor der Zuweisung an nichtstaatliche Museen, Archive oder Bibliotheken ist die zuständige
staatliche Stelle (Museum oder Landesbibliothek) zu hören. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der obersten Denkmalschutzbehörde herbeizuführen.

14. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für das Verfahren beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2001 (GABl.S. 801) außer Kraft.

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